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BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

[ Auszug: (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, oh ... ]